Marcus Giebel

Beim Bürgergeld handelt es sich um ein Projekt der Ampel-Regierung. Es löste das Arbeitslosengeld II – besser bekannt als Hartz IV – ab und soll laut Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den sozialen Zusammenhalt stärken und Menschen absichern, deren Existenz bedroht ist.

Zugleich lautet ein Ziel, diesen Bürgern die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Bürgergeld hängt dabei jedoch auch von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Text wird erklärt, wie sich die Wohnungsgröße auf die Unterstützung auswirkt.

Bürgergeld: Für wen ist es gedacht?

Laut dem Arbeitsministerium steht Bürgergeld grundsätzlich Personen zu, die erwerbstätig sind und ihren Lebenshalt nicht aus dem eigenen Einkommen decken können. Zudem dürfen vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichend sein.

Bezugsberechtigt sind auch nicht erwerbsfähige Bürger, die mit einem Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Genauso haben Personen Anspruch auf Bürgergeld, die vorher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten haben.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Wie groß darf die Wohnung sein?

Hier gibt es laut Arbeitsministerium keine verbindlichen Regeln oder Grenzen. Welche Kosten für eine Wohnung angemessen sind, wird demnach in einer "Richtlinie" durch die Kommunen bestimmt. Zu bedenken ist dabei, dass in einer Großstadt oft eine höhere Kaltmiete akzeptiert wird als auf dem Land. Folgende Richtwerte gibt das Heil-Haus an:

  • 45 bis 50 Quadratmeter-Wohnung für eine Person
  • ca. 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume für zwei Personen
  • ca. 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume für drei Personen
  • ca. 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume für vier Personen
  • für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr

Es wird aber auch darauf verwiesen, dass viele Kommunen die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen, "in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt". Es bleibt ihnen jedoch offen, die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung abhängig von der Bruttokaltmiete oder der Bruttowarmmiete – also zuzüglich Heizkosten – zu ermitteln.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Was passiert, wenn die Wohnung als zu groß angesehen wird?

Das Arbeitsministerium spricht hier davon, dass die Miete zu hoch ist, da ja zumeist der Preis als Richtwert herangezogen wird. Nach einer einjährigen Karenzzeit werde zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur solange, wie es dem Bürgergeld-Berechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, "sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z.B. durch Untervermietung zu senken". Ist die Karenzzeit abgelaufen, vergehen demnach in der Regel sechs weitere Monate, ehe nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und im Rahmen des Bürgergelds ausbezahlt werden.

Wichtig sei: "Die Jobcenter fordern jedoch nicht zu einem Umzug, sondern zu einer Kostensenkung auf." Umzugskosten und Mietkaution oder Genossenschaftsanteile werden demnach in der Regel übernommen, sollte ein Umzug von Amts wegen befürwortet oder veranlasst werden.

Bürgergeld und Wohnungsgröße: Was gilt es bei einem Umzug zu beachten?

Wird dies nicht als notwendig angesehen, aber eine Bürgergeld beziehende Person zieht von einer als angemessen eingestuften in eine teurere Wohnung im Bereich desselben Jobcenters, werden weiterhin nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen. Grundsätzlich gilt: Bevor der Vertrag für eine neue Unterkunft unterschrieben wird, muss "die Zusicherung des Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden. Das jeweils zuständige Jobcenter trifft dann eine Entscheidung. Eine Zusicherung ist dabei verpflichtend, "wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind".

Bei Bürgergeld-Bezugsberechtigten, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann es vorkommen, dass das Jobcenter bei einem geplanten Umzug auf die Rückkehr in die elterliche Wohnung verweist. Hier gibt es jedoch Fälle, in denen die Erteilung der Zusicherung vom Gesetzgeber verpflichtend vorgegeben wird. Diese Vorgabe greift, wenn die Person "aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in der Familie)", "der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist" oder bei ähnlich schwerwiegenden Gründen, wobei als Beispiel der Zusammenzug einer Schwangeren mit ihrem Partner genannt wird. So soll sichergestellt werden, dass der Auszug von Bürgergeld-Empfängern unter 25 Jahren nur in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.